Impressum

                SATZUNG

                § 1 Name und Sitz des Vereins

                • Der Name des Vereins ist „Verein zur Förderung der Versicherungswissenschaft an der Fachhochschule Dortmund“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden und den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) führen.
                • Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

                § 2 Zweck des Vereins

                • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Versicherungswissenschaft an der Fachhochschule Dortmund.
                • Diesen Satzungszweck verwirklicht der Verein insbesondere, indem er Einrichtungen und Projekte der Versicherungswissenschaft sowie die Lehre in einschlägigen versicherungswissenschaftlichen Studiengängen an der Fachhochschule Dortmund unterstützt, die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis vertieft sowie Forschungsvorhaben an der Fachhochschule Dortmund fördert und wissenschaftliche Veranstaltungen durchführt.
                • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
                • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
                • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
                • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
                • Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

                § 3 Mitgliedschaft

                • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
                • Der Aufnahmeantrag ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag schriftlich annimmt. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
                • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, förmliche Ausschließung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder Tod beziehungsweise Aufgabe des Geschäftsbetriebs. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vereins mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
                • Personen, die sich um die Versicherungswissenschaft im In- oder Ausland in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

                § 4 Beiträge

                • Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und Zuschüsse.
                • Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres erworben, so ist der Beitrag unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Aufnahme fällig.
                • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                § 5 Organe

                Organe sind:

                1. Mitgliederversammlung
                  1. Vorstand

                § 6 Mitgliederversammlung

                • Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.
                • Sie tritt einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen.
                • Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann sie zusätzlich als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten.
                • Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Zusendung einer Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
                • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit gleicher Frist einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies verlangt.
                • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
                • Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Sie kann aus wichtigem Grunde den gewählten Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen. Die vorzeitige Abberufung kann auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
                • Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes sowie den Bericht des Rechnungsprüfers über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Sie bestellt einen oder mehrere Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr.
                • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

                § 7 Der Vorstand

                • Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wählt aus den Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
                • Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein.
                • Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
                • Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie in der Satzung keinem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen.

                § 8 Satzungsänderungen

                • Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
                • Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden.

                § 9 Auflösung des Vereins

                • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sind nicht mindestens zwei Drittel der gesamten Mitglieder des Vereins vertreten, so entscheidet eine neue Mitgliederversammlung, die sofort einberufen werden kann, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
                • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Fachhochschule Dortmund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.

                § 10     Gerichtsstand, Erfüllungsort

                Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund.

                Impressum

                Verein zur Förderung der Versicherungswissenschaft an der Fachhochschule Dortmund e.V.
                Helenenbergweg 8
                44225 Dortmund

                Vereinsregister: 6960
                Registergericht: Amtsgericht Dortmund

                Vertreten durch:
                Prof. Dr. Lukas Linnenbrink
                Wolfgang Schwarzer
                Thorsten Ruben

                Kontakt

                Telefon: +49 231 22391089
                E-Mail: support@dualos-vers.de

                EU-Streitschlichtung

                Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
                Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

                Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

                Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

                Quelle: e-recht24.de